SWISSUCCESS
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1 Anwendungsbereich und Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über IT-Leistungen wie Beratungsdienstleistungen, Projektleistungen und Services zwischen der Swissuccess AG («Swissuccess») und dem «Kunden», nachfolgend einzeln «Vertragspartner», zusammen «Vertragspartner» genannt
1.2 Die AGB hinsichtlich Hosting sind unter swissuccess.ch/agb-hosting zu finden und bilden einen integralen Bestandteil zu diesen AGB.
1.3 Diese AGB kommen zur Anwendung, soweit nicht im einzelnen Fall Gegenteiliges im Vertrag schriftlich vereinbart wird. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn in deren Angebot oder dazugehörigen weiteren Unterlagen darauf verwiesen wird.
1.4 Sollten zwischen dem Vertrag, den vorliegenden AGB Widersprüche bestehen, so sind in erster Linie der Vertrag und in zweiter Linie die AGB massgebend.
2 Begriffsbestimmung
2.1 «IT-Leistungen» sind die vertraglich mit dem Kunden vereinbarten Leistungen, insbesondere Beratungsund Projektleistungen und Services. Art und Umfang der IT-Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag und der dort allenfalls referenzierten Offerte.
2.2 «Beratungsdienstleistungen» sind allgemeine Beratungen, Analysen, Schulungen, Koordinationsleistungen, Evaluationsberatungen, strategische Planungen, Unterstützung bei Abnahmen, Programmierarbeiten usw. Der konkrete Inhalt der Beratungsdienstleistungen ergibt sich aus dem Vertrag und der dort allenfalls referenzierten Offerte.
2.3 «Projektleistungen» sind insbesondere Programmentwicklungen, Programmanpassungen, Migrationen und Systemintegrationsleistungen, welche unter der Leitung von Swissuccess durchgeführt werden. Der konkrete Inhalt der Projektleistungen ergibt sich aus dem Vertrag und der dort allenfalls referenzierten Offerte.
2.4 «Services» sind wiederkehrende, definierte Leistungen, für welche Betriebsleistungen, Wartung und Unterhalt unter der Leitung von Swissuccess erbracht werden. Der konkrete Inhalt der Services ergibt sich aus dem Vertrag und der dort allenfalls referenzierten Offerte.
2.5 «Informatik-Anlagen» sind die Gesamtheit von Ausrüstungsgegenständen, einschliesslich Hardware, Software, Systeme, Kabel und Einrichtungen, die von Swissuccess bereitgestellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
2.6 Beratungsdienstleistungen, IT-Leistungen, Projektleistungen und Services werden nachfolgend zusammen als «Leistungen» bezeichnet.
2.7 «Cloud Services Dritter» sind Leistungen, welche ein Dritter (z.B. Microsoft Azure) als Cloud Angebot bereitstellt. Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, tritt Swissuccess bei der Einbindung von Cloud Services Dritter als Abschlussagentin auf. Sie vertritt den Kunden gegenüber dem Dritten, wobei der Vertrag mit dem Dritten zwischen diesem und dem Kunden direkt zustande kommt.
3 Offerten und Auftragserteilung
3.1 Leistungen werden von Swissuccess auf Basis eines Pflichtenhefts, Projektauftrages oder schriftlichen Offerte angeboten, wobei Swissuccess auf diese AGB hinweist. Liegt kein Pflichtenheft vor oder genügen die festgehaltenen Anforderungen für eine Offertstellung nicht, kann der Kunde Swissuccess beauftragen, im Rahmen eines Vorprojekts unter Mitwirkung des Kunden die Grundlagen kostenpflichtig zu erarbeiten.
3.2 Soweit im Angebot nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt Swissuccess vom Datum des Angebotes an während 30 Tagen gebunden. Mit der Einreichung eines schriftlichen Angebotes oder falls dieses fehlt, spätestens bei Annahme einer Bestellung, anerkennt der Kunde die Anwendbarkeit dieser AGB.
3.3 Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen erfolgen schriftlich.
4 Ausführung
4.1 Swissuccess gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte und vertraglichen Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen, ferner diejenigen Eigenschaften, welche dem Kunden auch ohne besondere Vereinbarung nach dem jeweiligen Stand der Technik bei Vertragsabschluss (sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt) und in guten Treuen voraussetzen darf.
4.2 Die Ausführung der Projektleistungen erfolgt unter Anwendung anerkannter Projektmanagement-Methoden.
4.3 Swissuccess informiert den Kunden regelmässig über den Fortschritt der entsprechenden Arbeiten. Auf Verlangen des Kunden legt Swissuccess jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ab und gibt alle Unterlagen, wie Zwischenbericht, Berechnungen etc. heraus, die sie im Rahmen des Vertrages erstellt hat.
4.4 Swissuccess zeigt dem Kunden sofort alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden. Swissuccess informiert den Kunden ausserdem über alle Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen.
4.5 Swissuccess verpflichtet sich und ihr Personal zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften des Kunden, insbesondere der Hausordnung, sofern diese der Swissuccess vor Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt wurden.
5 Unterstützung und Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde wird die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen dafür schaffen, dass Swissuccess ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. Er stellt Swissuccess insbesondere die notwendigen Informationen über betriebliche Abläufe zur Verfügung. Er erteilt alle sachdienlichen Auskünfte und stellt allfällige spezifizierte Kundenanlagen zur Verfügung. Er gewährt Swissuccess den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und stellt bei Bedarf geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung.
5.2 Der Kunde zeigt sofort alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden oder eine Änderung der vereinbarten Leistungen angezeigt erscheinen lassen.
5.3 Der Kunde erbringt seine Mitwirkungspflichten auf eigene Kosten.
5.4 Soweit die nicht rechtzeitige, fehlerhafte oder nicht vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden die Erbringung der Leistungen Swissuccess tangiert, ist Swissuccess im entsprechenden Ausmass von ihrer Leistungspflicht befreit. Swissuccess wird den Kunden nach Feststellung abmahnen und ist berechtigt, die ihr daraus entstehenden Mehrkosten nach effektivem Aufwand zu verrechnen.
5.5 Der Kunde hat Swissuccess über bereits bestehende technische oder sonstige Einrichtungen (z.B. Wasser- oder Gasversorgungseinrichtungen) zu orientieren, die bei der Installation oder durch den Betrieb der Informatikanlage beschädigt werden könnten.
5.6 Hat Swissuccess Installationen in den Räumlichkeiten des Kunden vorzunehmen, so hat er Swissuccess über allfällige Gesundheits- und Arbeitsrisiken zu unterrichten und die notwendigen Schutzvorschriften zu empfehlen.
5.7 Swissuccess behält sich vor, die Verbindung zu allen Kundenanlagen zu unterbrechen, bzw. die Erbringung von Leistungen vor Ort einzustellen, sofern bei diesen nach ihrer Auffassung Personen gefährdet oder Sachschäden am Eigentum von Swissuccess oder von Dritten entstehen könnten oder die Qualität der Leistungen wesentlich beeinträchtigt würde. Swissuccess setzt den Kunden in diesen Fällen unverzüglich in Kenntnis.
5.8 Bei Cloud Services Dritter hat der Kunde seine Zustimmung zu den entsprechenden Bedingungen des Dritten zu erklären.
6 Prüfung und Abnahme
6.1 Beratungsdienstleistungen gelten als erbracht, sobald Swissuccess ihre Tätigkeiten gemäss der Auftragsbeschreibung ausgeführt hat. Unvollständig erbrachte Aufträge werden in Absprache mit dem Kunden unter Verrechnung des Aufwandes ergänzt oder verbessert. Einzig bei nachgewiesenermassen unsorgfältiger Erbringung von Beratungsleistungen durch Swissuccess erfolgt eine unentgeltliche Nachbesserung. Der Kunde setzt Swissuccess hierfür schriftlich eine den Umständen angemessene Nachfrist.
6.2 Projektleistungen gelten als erbracht, sobald Swissuccess diese gemäss den im Projektauftrag festgelegten Vorgaben abgeschlossen und dem Kunden übergeben hat sowie die nachstehenden Abnahmebestimmungen eingehalten worden sind. Der Kunde wird unverzüglich nach Übergabe der Projektleistungen die Abnahme durchführen. Das Abnahmeprozedere richtet sich nach den Abnahmespezifikationen, wie sie im Projektauftrag spezifiziert sind. Die Durchführung der Abnahme und das Bereitstellen der notwendigen Testdaten ist Sache des Kunden; Swissuccess wird ihn dabei angemessen unterstützen. Über die Abnahme wird ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Es hält fest, welche unwesentlichen Mängel nachzubessern sind bzw. wegen welcher wesentlichen Mängel die Abnahme ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Zeigen sich bei einer Abnahme Mängel, welche den Einsatz der vereinbarten Projektleistungen nicht verunmöglichen, erteilt der Kunde die betreffende Abnahme ohne Geltendmachung einer Minderung, unter dem Vorbehalt der Nachbesserung innert der Gewährleistungsfrist. Gelingt Swissuccess trotz zweifach angesetzter angemessener Nachfrist die Nachbesserung nicht, ist der Kunde berechtigt, von der Vergütung einen mit Swissuccess vereinbarten Minderwert abzuziehen. Wandelung, Ersatzvornahme oder Schadenersatz werden wegbedungen. Führt der Kunde die Abnahme nicht innert 10 Werktagen und einer von Swissuccess gesetzten Nachfrist durch, gelten die Projektleistungen als abgenommen. Soweit der Kunde Projektleistungen ganz oder teilweise produktiv einsetzt, ohne die betreffende Abnahme durchzuführen, gilt die Projektleistung ebenfalls als abgenommen, ohne dass es eines Abnahmeprotokolls bedürfte.
6.3 Nach Installation und Inbetriebnahme eines Service gibt Swissuccess den Service frei (Freigabe). In Zusammenarbeit mit dem Kunden erfolgt die Abnahme, die im Abnahmeprotokoll schriftlich festgehalten wird. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen zur Projektabnahme Anwendung.
7 Personaleinsatz / Leistungserbringung durch Dritte
7.1 Swissuccess setzt nur sorgfältig ausgewähltes und den Anforderungen entsprechend ausgebildetes Personal ein.
7.2 Swissuccess ist berechtigt, Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Sie ist für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Dritten verantwortlich.
8 Vergütung
8.1 Swissuccess gibt in ihrem Angebot die Kostenarten und Kostensätze bekannt. Die anwendbaren Sätze werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.
8.2 Alle Preise verstehen sich exklusiv der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
8.3 Die Vergütung erfolgt zu Festpreisen oder nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach).
8.4 Sämtliche Rechnungen sind ohne jegliche Abzüge spätestens 30 Tage ab Rechnungseingang zu bezahlen.
8.5 Erbringt Swissuccess die Leistungen nach Aufwand, so liefert sie zusammen mit der Rechnung vom Kunden visierte Rapporte.
9 Rechte
9.1 Schutz- und Nutzungsrechte
9.1.1 Die Rechte an der von Swissuccess dem Kunden im Rahmen ihrer Leistungen zur Verfügung gestellten Hardware, Standard- und Individualsoftware, einschliesslich Quellencode, Programmbeschreibung und Dokumentation in schriftlich oder maschinell lesbarer Form, gehören Swissuccess oder deren Lizenzgeber. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert Swissuccess, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.
9.1.2 Dem Kunden wird ein auf die Dauer des Vertrages nicht ausschliessliches und unübertragbares Nutzungsrecht zum Gebrauch und zur Nutzung in dem im Vertrag vereinbarten Umfang gewährt. Das Recht zum Verleih oder der Vervielfältigung zur Weitergabe der überlassenen Software an Dritte sowie das Recht zum Kopieren oder zur Veränderung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Übertragung der Lizenzen bedarf der Zustimmung von Swissuccess. Software, die nicht von Swissuccess lizenziert wird, unterliegt den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers, die dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird.
9.1.3 Der Kunde ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Lizenzierung aller Softwareprodukte, die er im Rahmen der Kundenanlage Swissuccess für die Erbringung von Leistungen zur Verfügung stellt. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass allfällige Lizenzübertragungsvorschriften der Lizenzgeber von ihm eingehalten werden. Er hält Swissuccess von allfälligen Ansprüchen Dritter wegen behaupteten oder erwiesenen Lizenzverstössen frei, soweit solche nicht von Swissuccess verschuldet sind.
9.2 Rechte an Arbeitsresultaten aus Aufträgen und Projekten
9.2.1 Soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, gehören die im Rahmen der Verträge entstandenen Immaterialgüterrechte an Arbeitsergebnissen demjenigen Vertragspartner, welcher die Rechte geschaffen hat.
9.2.2 Die Vertragspartner räumen sich für diese Arbeitsergebnisse während der Dauer des Vertrages jeweils gegenseitig das kostenlose Nutzungsrecht in dem zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang ein. An Arbeitsergebnissen, welche im Rahmen einer Projektleistung geschaffen werden, erhalten beide Vertragspartner ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrecht.
9.2.3 Bei gemeinsamer Schaffung gehören die Rechte beiden Vertragspartnern gemeinschaftlich, wobei jedoch jeder Vertragspartner seine Rechte unabhängig vom anderen ausüben darf.
9.2.4 Ideen, Verfahren und Methoden, die bei der Leistungserbringung durch Swissuccess in Zusammenarbeit mit dem Kunden entwickelt werden, gehören beiden Vertragspartnern gemeinsam und können unter Vorbehalt vorbestehender Immaterialgüterrechte dem anderen Vertragspartner und unter Wahrung der Geheimhaltung gemäss Ziffer 11 von ihnen beliebig und unabhängig voneinander genutzt und verwertet werden.
10 Gewährleistung
10.1 Sachgewährleistung
10.1.1 Swissuccess leistet Gewähr, dass
a) sie ihre Leistungen sorgfältig und vertragskonform erbringen wird;
b) sie die Spezifikationen und die in den Einzelverträgen vereinbarten Service Levels einhalten wird; c) ihre Produkte bei vertragsgemässem Einsatz die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit zum vereinbarten Gebrauch aufheben oder erheblich einschränken.
10.1.2 Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Swissuccess behebt den Mangel innert angemessener Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten.
10.1.3 Hat Swissuccess die verlangte Mängelbehebung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann der Kunde einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen. Wandelung, Ersatzvornahme oder Schadenersatz werden wegbedungen.
10.1.4 Bei mangelhaft erbrachten Projektleistungen hat der Kunde das Recht, eine unentgeltliche Nachbesserung innert angemessener Frist zu verlangen. Kann der Mangel nicht innert der Nachfrist behoben werden, so setzt der Kunde nochmals eine der Mangelursache angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels an. Scheitert die Nachbesserung definitiv, kann der Kunde anstelle der gesetzlichen Ansprüche abschliessend:
a) bei einem unwesentlichen oder hindernden Mangel (d.h. Fehlerklasse «gering», «mittel» oder «hoch») eine angemessene Minderung der vereinbarten Vergütung für die Projektleistung verlangen;
b) bei einem wesentlichen Mangel (d.h. Fehlerklasse «kritisch») vom Projektvertrag bzw. von der entsprechenden Projektleistung zurücktreten. Leistungen oder Teilleistungen, die bereits im Wesentlichen mangelfrei erbracht worden sind und vom Kunden in zumutbarer Weise verwendet werden können, sind voll zu vergüten und sind von einem allfälligen Vertragsrücktritt unberührt. Schadenersatzansprüche gemäss Ziffer 12 bleiben vorbehalten. Ansprüche des Kunden auf Ersatzvornahme bestehen nicht.
10.1.5 Wird ein im Betriebsvertrag definierter kritischer Service Level unterschritten, hat Swissuccess den Mangel umgehend, nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Rahmen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung entfernte Teile gehen ins Eigentum der Swissuccess über. Schlägt ein Nachbesserungsversuch oder eine Ersatzlieferung fehl oder finden solche nicht innert angemessener Nachfrist statt, kann der Kunde nach seiner Wahl:
a) weiterhin Erfüllung verlangen, oder
b) die Herabsetzung der Vergütung fordern. Swissuccess bleibt nach wie vor zur vertragskonformen Leistungserbringung verpflichtet. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen. Sieht der Einzelvertrag zur Betriebsleistung Service Level Credits vor, erfolgt die Minderung über die Bezahlung der entsprechenden Service Level Credits.
Der Kunde ist verpflichtet, die Nachfrist mit Swissuccess vor ihrer Ansetzung zu besprechen und deren Interessen angemessen zu berücksichtigen. Ist Swissuccess nicht in der Lage, den Service nach schriftlich eingeräumter Nachfrist wieder vertragsgemäss zu erbringen, ist der Kunde berechtigt, den betreffenden Einzelvertrag nach Ziffer 14.2 ausserordentlich zu kündigen.
10.2 Ausschluss der Gewährleistung
Swissuccess ist von ihren Gewährleistungspflichten befreit, falls und soweit Mängel nicht auf sie zurückzuführen sind, insbesondere bei:
a) nicht autorisierten Änderungen gegenüber den vereinbarten Einsatz- und Betriebsbedingungen durch den Kunden;
b) nicht autorisierten Eingriffen in die Software durch den Kunden, wenn durch solche Eingriffe die Software verändert wird;
c) Mängeln oder Ansprüchen, die auf den Einsatz der Software in Verbindung mit weiteren Anlagen, Software oder Daten, die nicht von Swissuccess stammen zurückzuführen sind; d) Bedienungsfehlern oder fahrlässigem Verhalten des Kunden;
e) Mängeln oder Ansprüche infolge von Spannungsfehlern in der Zuleitung Ausfälle entstehen; f) der Kunde keine Sicherungskopien von lokal gespeicherten Programmen und Daten erstellt.
10.3 Dauer der Gewährleistung Die Dauer der Gewährleistung für einmalig zu erbringende Leistungen beträgt drei Monate ab erfolgreicher Abnahme. Für Dauerleistungen endet die Gewährleistung mit der Beendigung der jeweiligen Leistung.
10.4 Rechtsgewährleistung
10.4.1 Swissuccess leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt.
10.4.2 Sobald der Kunde von einer möglichen Schutzrechtsverletzung Kenntnis erhält, wird er Swissuccess darüber informieren. Der Kunde wird Swissuccess im Rahmen des anwendbaren Prozessrechts die selbständige Verteidigung gegen den Anspruch und dessen Erledigung überlassen, ihr alle zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellen und ihr jegliche Unterstützung und Vollmacht zur Verteidigung gegen einen derartigen Anspruch gewähren sowie solche Rechtsstreitigkeiten nicht ohne vorheriges Einverständnis der Swissuccess auf dem Vergleichsweg regeln.
10.4.3 Die Haftung von Swissuccess für Ansprüche Dritter infolge verletzter Rechtsgewährleistungspflichten ist auf Ansprüche beschränkt, welche sich aus rechtlich durchsetzbaren Gerichts- oder Schiedsgerichtsurteilen ergeben, vergleichsweise durch den Kunden mit Zustimmung von Swissuccess erledigt wurden oder deren Bestand durch Swissuccess anerkannt wurde. Swissuccess wird dabei offensichtlich begründete Ansprüche nicht bestreiten. Swissuccess wird den Kunden auch für seine aus den vorgenannten Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren entstehenden angemessenen Anwaltskosten entschädigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde Swissuccess unverzüglich die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs mitteilt, ihr die Befugnis zur selbständigen Verteidigung gegen den Anspruch und dessen Erledigung erteilt, auf seine Kosten alle zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellt und ihr jegliche Unterstützung und Vollmachten zur Verteidigung gegen einen derartigen Anspruch gewährt sowie solche Rechtsstreitigkeiten nicht ohne vorheriges Einverständnis der Swissuccess auf dem Vergleichsweg geregelt hat.
10.4.4 Falls die Drittpartei ein Verbot gegen den Kunden erwirkt hat oder zu erwirken droht, gewisse oder alle Leistungen zu beziehen oder zu nutzen, wird Swissuccess nach ihrer Wahl:
a) die Leistungen durch andere, nicht verletzende Leistungen ersetzen; oder
b) die Leistungen so anpassen, dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzen, immer vorausgesetzt, dass die vertragswesentlichen Funktionalitäten der Leistungen gewahrt werden und ein solcher Ersatz oder eine Anpassung ohne signifikante Beeinträchtigung der betrieblichen Prozesse des Kunden erfolgt.
10.4.5 Kann weder ein Ersatz noch eine Anpassung bewirkt werden, kann der Kunde die entsprechende Leistung oder Teilleistung ausserordentlich kündigen.
10.4.6 Swissuccess haftet nicht für Verletzungshandlungen oder –ansprüche, die zurückzuführen sind auf die Benutzung einer Informatikanlage in Verbindung mit weiteren Anlagen, Software oder Daten, die nicht von Swissuccess zur Verfügung gestellt wurden.
10.5 Gewährleistung für Cloud Services Dritter
Bei Cloud Services Dritter kommen einzig die zwischen dem Kunden und dem Dritten vereinbarten Gewährleistungsbestimmungen zur Anwendung. Swissuccess schliesst jede Sach- und Rechtsgewährleistung aus.
11 Geheimhaltung
11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen. Bei der Nutzung von Cloud Services Dritter richten sich die Geheimhaltungspflichten des Dritten allein nach dem Vertrag zwischen dem Kunden und dem Dritten. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungs- und Informationspflichten.
11.2 Swissuccess darf die Tatsache und den wesentlichen Inhalt der Offertanfrage möglichen zu beauftragenden Subunternehmern bekanntgeben, hat die Offertanfrage aber ansonsten vertraulich zu behandeln.
11.3 Werbung und Publikationen über projektspezifische Leistungen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners, ebenso dessen Nennung als Referenz.
11.4 Geltende Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten.
12 Haftung
12.1 Swissuccess haftet dem Kunden für den von ihr, ihren Hilfspersonen und einbezogenen Subunternehmern im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verursachten Schaden, wenn sie nicht beweist, dass weder sie noch die Hilfspersonen/Subunternehmer ein Verschulden trifft. Ist im Vertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart, so beträgt die Haftung insgesamt für leichte Fahrlässigkeit maximal die Hälfte des Auftragswerts, bei periodischen Leistungen maximal 6 Monatsvergütungen des betreffenden Vertrages. Die Limite wird bei periodischen Leistungen wie folgt berechnet: Summe aller bis zum Schadenereignis unter dem betreffenden Vertrag bezahlten Vergütungen, geteilt durch Anzahl bis dahin erreichte Monate Laufzeit, mal 6. Diese betragliche Haftungsbegrenzung gilt nicht für:
a) Personenschäden;
b) Grobfahrlässig oder absichtlich verursachte Schäden.
12.2 Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung von Swissuccess für mittelbare und indirekte Schäden, sowie für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebs- und/oder Produktionsausfall, Mehraufwendungen, Datenverlust und Ansprüche Dritter.
12.3 Unterbrüche des Systembetriebs zwecks Unterhalts- und Modifikationsarbeiten teilt Swissuccess dem Kunden im Voraus schriftlich mit. Dabei sind die planbaren Unterbrechungen möglichst ausserhalb der Arbeitszeit des Kunden vorzunehmen. Der Kunde kann im Zusammenhang mit Unterbrechungen keine Rückerstattungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen. Im Übrigen hat Swissuccess grundsätzlich das Recht, die definierten Wartungsfenster frei zu nutzen.
12.4 Der Kunde haftet für alle verursachten Schäden, die Swissuccess als Folge des sorgfalts- oder weisungswidrigen Gebrauchs der vertragsgegenständlichen Informatik-Anlage entstehen. Für Schäden an der Informatik-Anlage, welche sich in der Obhut des Kunden befindet, haftet dieser gemäss gesetzlicher Regelung.
12.5 Bei Cloud Services Dritter kommen einzig die zwischen dem Kunden und dem Dritten vereinbarten Haftungsbestimmungen zur Anwendung. Swissuccess schliesst jede Haftung für Cloud Services Dritter aus.
13 Abwerbeverbot
13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, während ihres vertraglichen Verhältnisses und sechs Monate darüber hinaus keine Mitarbeiter oder sonst vertraglich verpflichtete Personen des anderen Vertragspartners aktiv abzuwerben.
13.2 Stellt ein Vertragspartner einen Mitarbeiter oder sonst vertraglich verpflichtete Person des anderen Vertragspartners unter Missachtung der vorstehenden Ziffer 13.1 ein, so schuldet er ihm, sofern nichts anderes vereinbart wurde, eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Bruttojahreslohns der betreffenden Person.
14 Beendigung von Vertragsverhältnissen
14.1 Verträge können von jedem Vertragspartner jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 90 Tage.
14.2 Bei schwerwiegender Vertragsverletzung kann der andere Vertragspartner das Vertragsverhältnis jederzeit fristlos kündigen, wenn die Vertragsverletzung, sofern sie heilbar ist, trotz schriftlicher Mitteilung und Androhung der ausserordentlichen Kündigung sowie Ansetzung einer angemessenen Nachfrist, nicht behoben wird. Schadenersatzansprüche wegen Vertragsauflösung zur Unzeit bleiben vorbehalten. Ausgeschlossen ist der Ersatz entgangenen Gewinns.
14.3 Im Falle der Kündigung berechnet sich die Vergütung nach den erbrachten Leistungen.
14.4 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat Swissuccess alle vom Kunden erhaltenen Unterlagen sowie alle Arbeitsergebnisse, sowohl die schriftlichen als auch die maschinell lesbaren, dem Kunden unaufgefordert zu übergeben.
15 Abtretung
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert
16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1 Auf das Vertragsverhältnis ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts anwendbar.
16.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Weinfelden TG, Schweiz.
© by Swissuccess AG, Stand: 10.07.2021